Ist die Mistel geschützt?

Ein Artikel von mir zum Thema Mistel hat zu Diskussionen um die Frage geführt, ob die Mistel eine geschützte Pflanze ist?

Grundsätzlich gilt hier § 39 Bundesnaturschutzgesetz, Allgemeiner Artenschutz.

Der besagt:

Es ist verboten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu  nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

Als wild lebende Pflanze steht die Mistel unter allgemeinem Artenschutz.

Gleichzeitig gilt, dies betrifft aber nur Arten, die nicht im Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.

Jeder darf abweichend von Absatz 1. Nummer 2, wild lebende Pflanzen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Das gilt auch für die Mistel.

Gewerbsmäßiges Entnehmen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung.

Was heißt das nun für die Mistel?

Misteln wachsen auf Bäumen, ist die Entnahme pfleglich zu gestalten? Was ist eine geringe Menge?

Steht der Baum an einer Stelle, die einem Betretungsverbot unterliegt? Wem gehört der Baum?

Ich kann daher nur raten, bevor man Misteln entnehmen will sich vorab mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Bei Massenbefall von Mistel in Obstbaumkulturen gelten ohnehin andere Voraussetzungen.

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